Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden (nachfolgend: KUNDE) und der WEREC Technik GmbH und/oder der WEREC AG (nachfolgend: WEREC) betreffend der angebotenen Produkte/Dienstleistungen, sowie der Ausführung von Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (nachfolgend: Produkte und Dienstleistungen).

(2) Diese AGB stellen einen integrierenden Bestandteil des individuellen Auftrages dar und werden vom KUNDEN mit seiner Auftragsbestätigung (nachfolgend: Bestellung) vollumfänglich anerkannt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN sind nur gültig, wenn sie von WEREC im Einzelfall vor Vertragsabschluss schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsumfang

(1) Sämtliche angebotenen Produkte und Dienstleistungen von WEREC sind grundsätzlich unverbindlich und können von WEREC bis zum Vertragsabschluss angepasst werden. Die Bestellung der Produkte und die Auswahl der Dienstleistungen sind für den KUNDEN verbindlich. Nach Eingang der Bestellung sind einseitige Änderungen durch beide Parteien nicht mehr möglich. 

(2) Der Inhalt und Umfang der Leistungen ist im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung, sowie in den vorliegenden AGB abschliessend aufgeführt. Ergänzende oder abweichende Erklärungen, Auskünfte, Ratschläge, Empfehlungen sowie allfällige Kulanzabsprachen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch WEREC, um Bestandteil des Vertrags zu werden.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich WEREC das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen darf der KUNDE Dritten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von WEREC nicht zugänglich machen.

§ 3 Stornierung; Kostenpauschale

Die Bestellung des KUNDEN ist verbindlich und verpflichtet ihn zur Abnahme des bestellten Produkts. WEREC kann die nachträgliche Stornierung einer Bestellung nach freiem Ermessen akzeptieren und eine Kostenpauschale in der Höhe von 30% des Auftragswertes verlangen. Bei individuell nach Vorgabe des KUNDEN gefertigten Produkten gilt eine erhöhte Pauschale von 50% des Auftragswerts. WEREC ist es möglich eine volle, weitergehende Schadloshaltung geltend zu machen.

§ 4 Preise

(1) Als Preis für die Produkte und Dienstleistungen gilt der im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung genannte Preis.

(2) Die Kosten für Verpackung, Fracht und Montage sind nicht in den Preisen inbegriffen, soweit WEREC diese nicht vertraglich übernommen hat. Bei Lieferungen ins Ausland erhöht sich der Preis um Zoll, Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

(3) Die Preise für Reparatur- und Wartungsarbeiten setzen sich in der Regel wie unten aufgeführt zusammen. Anstelle der hier aufgeführten Aufstellung können im Vorfeld der Durchführung auch Pauschalbeträge für Wartungs- oder Reparaturarbeiten vereinbart werden. WEREC behält sich das Recht vor, die im Vorfeld festgelegten Pauschalbeträge nachträglich zu erhöhen, wenn ohne eigenes Verschulden ein markant höherer Aufwand nötig wird, als vorgesehen (grobe Verschmutzung der Anlage, Behebung aussergewöhnlicher und nicht zur Wartung gehörenden Defekte, vom KUNDEN gewünschte Zusatzleistungen).

• Stundenverrechnungssatz für Anreisezeit & Kilometerentschädigung
• Stundenverrechnungssatz für Arbeitszeit vor Ort / in der Werkstatt
• Ersatzteil- und Verschleissteilkosten
• Zuschläge für Arbeitsleistungen ausserhalb der normalen Arbeitszeiten
• Zusatzaufwendungen auf Wunsch des KUNDEN

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungsbeträge sind grundsätzlich innert in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahlungsfrist fällig. Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

(2) Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn der Transport, der Versand, die Montagearbeiten oder die Abnahme der Lieferungen aus Gründen, die WEREC nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird oder wenn nur unwesentliche Teile der Lieferungen fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglichen.

§ 6 Liefer- und Ausführungsfristen; Ablieferungstermin; Annahmeverzug

(1) Die Lieferfrist bezieht sich einzig auf die Lieferung der Produkte. Für allfällige Montagearbeiten ist zusätzlich Zeit einzurechnen, weshalb der Ablieferungstermin des montierten Produkts und der Lieferzeitpunkt auseinanderfallen können.
Ein Rückstand in der Lieferung der Produkte sowie der Ausführung der Montagearbeiten (Ablieferung) oder der Reparatur- und Wartungsarbeiten, berechtigt den KUNDEN, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Art. 366 OR wird ausdrücklich wegbedungen.

(2) Teillieferungen mit entsprechender Teilabnahme sind insoweit zulässig, als es sich um bereits einzeln nutzbare Teile handelt. In diesen Fällen wird der abgelieferte Teil bezüglich der Prüf- und Rügepflichten, der Mängelrechte sowie der Verjährung wie ein eigenständiges Produkt behandelt.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn
• WEREC die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig zugehen;
• der KUNDE mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist;
• Materialbeschaffungsschwierigkeiten bestehen oder Hindernisse auftreten, die durch WEREC unverschuldet sind, unabhängig davon, ob diese Hindernisse bei WEREC oder bei Dritten (z.B. Zulieferern) entstehen.

§ 7 Transport und Zugang zum Objekt

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk und ohne gegenteilige schriftliche Abmachung auf Kosten des KUNDEN.

(2) WEREC verfügt über eine angemessene Transportversicherung ohne Kostenfolge für den KUNDEN

(3) Die Zufahrt mittels Fahrzeuge und der Zugang zum Objekt, wo die Montagearbeiten oder die Reparatur- und Wartungsarbeiten vorzunehmen sind, sind durch den KUNDEN auf seine Kosten zu gewährleisten.

§ 8 Gefahrenübergang

(1) Bei Produkten mit Montagearbeiten, gehen Nutzen und Gefahr mit Unterzeichnung und Übergabe des Servicerapports / Abnahmeprotokolls durch WEREC auf den KUNDEN über, spätestens mit Nutzung durch den Kunden. Bei Produkten ohne Montagearbeiten, die in der Schweiz ausgeliefert werden, gehen Nutzen und Gefahr mit Unterzeichnung und Übergabe des Lieferscheines durch WEREC bzw. dessen Vertreter auf den KUNDEN über. Dadurch wird das Produkt dem KUNDEN abgeliefert und es gilt als abgenommen. Die Abnahme sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt auch ohne Unterzeichnung und Übergabe des Servicerapports / Abnahmeprotokolls bzw. des Lieferscheines, sofern das Produkt vom KUNDEN verwendet oder weiterverarbeitet wird. Die Abnahme sowie der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt auch dann, wenn das montierte Produkt aus Gründen, die nicht durch WEREC zu vertreten sind, nicht in Betrieb genommen werden kann. Mit der Abnahme beginnt die Rüge- und Verjährungsfrist zu laufen.

§ 9 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Die Rechte des KUNDEN aus Mängelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen Prüf- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist. Die gelieferten, reparierten oder gewarteten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung bzw. nach Ausführung der Reparatur- oder Wartungsarbeiten sorgfältig zu untersuchen und ein allfälliger (offener oder versteckter) Mangel ist gegenüber WEREC unverzüglich, schriftlich innerhalb von fünf Kalendertagen anzuzeigen.

(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang, soweit nicht individuell etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

(3) Tritt bei Produkten, Reparatur- und Wartungsarbeiten während der Verjährungsfrist ein der Gewährleistung unterliegender Mangel auf und ist dieser rechtzeitig gerügt worden, hat der KUNDE Anspruch auf Nachbesserung, Neuherstellung eines mängelfreien Produkts, oder eine angemessene Preisreduktion. WEREC ist berechtigt, nach freiem Ermessen und zwischen den Varianten der Mängelbehebung frei zu wählen.

(4) Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(5) Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die seitens des KUNDEN durch Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten entstehen. WEREC übernimmt keine Haftung für die Eignung der bauseits vorhandenen Betriebsmittel, welche auf den Liefergegenstand Einfluss haben; dies auch dann nicht, wenn eine Besichtigung durch WEREC vorausging.

§ 10 Sonstige Haftung

(1) Andere als in diesen AGB ausdrücklich genannten Ansprüche des KUNDEN, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich anerkannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.

(2) In keinem Fall bestehen Ansprüche des KUNDEN auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Folgeschäden), wie Produktionsausfall, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren und unmittelbaren Schäden. Die Haftung von WEREC ist insgesamt beschränkt auf den vom KUNDEN bezahlten Preis für die ausgeführten Lieferungen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

(3) Für Personen- oder Sachschäden, die durch ein fehlerhaftes von WEREC ausgeliefertes Produkt entstanden sind, gilt das Produktehaftpflichtrecht. Eine weitergehende Haftung (insbesondere auch aus der Verletzung von Produktesicherheitsvorschriften) wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Produkte bleiben im Eigentum von WEREC bis alle Forderungen erfüllt sind, die WEREC gegen den KUNDEN jetzt oder zukünftig zustehen. Sofern sich der KUNDE vertragswidrig verhält – insbesondere mit der Zahlung in Verzug ist –, hat WEREC das Recht, die Produkte nach Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der KUNDE. Sofern WEREC die Produkte zurücknimmt oder pfändet, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Von WEREC zurückgenommene Produkte darf WEREC verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit den Beträgen verrechnet, die der KUNDE gegenüber WEREC schuldet, nachdem WEREC einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB und/oder des Vertrages zwischen WEREC und dem KUNDEN unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen dieser AGB davon nicht berührt. WEREC und der KUNDE verpflichten sich hiermit, eine Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Norm so weit als möglich entspricht. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden der AGB bedürfen der Schriftform.

(2) Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen WEREC und dem KUNDEN können nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von WEREC auf Dritte übertragen werden.

(3) Das Rechtsverhältnis zwischen WEREC und dem KUNDEN untersteht schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von WEREC.

(4) WEREC ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. Dabei obliegt es WEREC die Änderungen in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(5) Diese AGB treten am 01.08.2023 in Kraft. Sie ersetzen alle bis zu diesem Datum gültigen AGB von WEREC.

Hinweis zum Datenschutz:

Daten des KUNDEN aus dem Vertragsverhältnis werden nur zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert; WEREC behält sich vor die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

Stand: August 2023